Rechtsprechung
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.09.2015 - L 11 SF 52/14 EK AL |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG
Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches Verfahren - Bedeutung des Verfahrens - Relativierung im Verlauf des Rechtsstreits - erhebliche Überlänge - schwerer Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes - Ausschluss der ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Schwerin - S 2 AL 105/10
- SG Schwerin, 04.06.2015 - S 2 AL 54/11
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.09.2015 - L 11 SF 52/14 EK AL
- BSG, 03.03.2016 - B 10 ÜG 22/15 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R
Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene …
Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.09.2015 - L 11 SF 52/14
Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R, juris).Bei seiner Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat der Senat im Grundsatz dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei der Gestaltung und Leitung des Verfahrens eingeräumt und mangels besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von einem Jahr zugestanden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R, juris).
Bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens kommt eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens allenfalls ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R, juris).
Demzufolge hat der Senat auch davon abgesehen, wie das BSG eine Auskunft über die Entwicklung der Belastungs- und Personalsituation in der Sozialgerichtsbarkeit des Beklagten im Zeitraum des Ausgangsverfahrens einzuholen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R, juris).
In einem solchen Fall kommt eine Wiedergutmachung auf andere Weise als eine Entschädigungszahlung nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R, juris).
- BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R
Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der …
Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.09.2015 - L 11 SF 52/14
Im Ausgangsverfahren lägen Besonderheiten vor, die die Annahme eines atypischen Falls im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R, juris) rechtfertigten.Kleinste relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, juris).
- BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R
Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene …
Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.09.2015 - L 11 SF 52/14
Entscheidend ist deshalb, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R, juris). - BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R
Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der …
- BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL
Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer - …
Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.09.2015 - L 11 SF 52/14
Der unbestimmte Rechtsbegriff "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der EGMR zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK und das BVerfG zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben (vgl. BSG, Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL, juris).